Wie in “Kunstdenkmäler der Rheinprovinz“ berichtet, gehörten Burgsahr und Freisheim ursprünglich zum Burglehen von Uprath. Die Herren von Gymnich wurden 1364 damit belehnt. 1458 verkauften sie es an die Herren in Blankardt zu Ahrweiler. 1595 wird ein Godfried von Mirbach erwähnt, welcher 1620 eine Elisabeth von Blankardt heiratet.
1630 testierte ein Johann Ludwig von Mirbach zu Burgsahr, Hof zu Freisheim und Gymnicher Hof zu Ahrweiler, weil er für längere Zeit zu Pferd in den Kriegsdienst ziehe und nicht wisse, ob er zurück käme. 1700 gehörten die Güter Freisheim zur Ahrweiler Linie Blankardt. Kuno von Blankardt war mit Cath. von Mirbach verheiratet und starb 1561. Sein Enkel Johann starb 1712 kinderlos und vermachte sein ganzes Vermögen seinen Schwestern. Mit diesen erlosch die Ahrweiler Linie. Elisabeth von Blankardt heiratet in erster Ehe Johann Freiherr Vlatten zu Drove, in zweiter Ehe 1718 Wolfgang Christoph von Rohe zu Elmpt.
Durch diesen wird 1752 das Gut mit allem Zubehör verpachtet. 1802 wird das Gut nun durch die Witwe Auguste von Mirbach gemäß Vertrag verkauft, aus welchem auszugsweise berichtet wird. Nachdem, nach vorliegenden Unterlagen, das Burghaus und freiadliger Rittersitz schon seit1752 mit allen Recht und Gerechtigkeiten mehrmals an Privat verpachtet wurde, ob 1752 die erste Verpachtung war oder schon früher erfolgte, fehlen Unterlagen, kam es 1802 zum Verkauf durch die Witwe Freifrau Auguste von Mirbach. Der Käufer war der damalige Pächter des Hofguts Severin Joseph Zavelberg und Ehefrau Elisabeth Hilberath. An dieser Stelle auszugsweise einiges aus dem damaligen Kaufvertrag.
Zwischen dem Bevollmächtigen Joseph Lutz und den Eheleuten Zavelberg wird, vorbehaltlich der Zustimmung der verwitweten Freiin von Mirbach, der unter gesetzten dato folgender unwiderruflicher Kauf-Kontrak geschlossen. Den eben gedachten Eheleuten wird der bisher in Pachtung gehabten Hof, Hofrecht, Gebäulichkeit samt allen dazu gehörenden Ländereien , Wiesen, alles wilde Land und Heiden, fort die Mahlmühlen, mit Zwangsgerechtigkeiten, falls diese wieder eingeführt werden sollten, wofür aber der Verkäufer nicht haftet, dann endlich die bei und um Burgsahr, oder zu diesem Hof gehörigen Buschen, wie solche alle die Verwitwete Mirbach besessen hat. So mit allen dazu diese Gütern gehörigen Recht und Gerechtigkeit, worunter aber bloß verstanden wird, Frohn, Hand- und Spanndienste mit Ausschluss der dazu gehörenden Grundpachten …. falls diese noch eintreten sollten.
Zu Hauptstillingen werden die Eheleute Zavelberg entrichtet die Summe von 4.300 Reichsthaler, Spezies jeden zu 60 Stübentaler erlegend, 1/3 der Hauptstilling gleich nach der erfolgten Ratification erlegt, das zweite Drittel, vom Tage der Ratification, ein Jahr danach, und endlich das letzte Drittel von dieser Zeit über zwei Jahre in Gudenau auf Kosten und Gefahr der Käufer abgeführt oder erlegt werden. Jedoch sollen die letzten zwei Drittel einstweilen vom Tage des Verkaufs mit vier von Hundert zu verzinsen und diese Zinsen mit der Hauptstillingen zu erlegen. Das Gut wird mit der Last und Unlast, falls deren darauf haften, oder wie es sich immer findet, jedoch völlig Schulden frei, dass heißt: von Schulden die Verkäuferin darauf gemacht haben könnte. – Verkauft – Jedoch Nachforderungen von Contribation, Kriegslasten … oder dergleichen welche von einer Behörde oder einer Gemeinheit gemacht wird, nicht gehaftet wird, und vom Käufer übernommen werden muss. Zugleich werden mit dem Kauf-Kontrakt alle wechselseitigen Forderungen aufgehoben. Die Kosten für den Kaufvertrag muss der Käufer übernehmen. Die für 1802 fälligen Pacht und Abgaben müssen bis Martini erfolgen. Zur Sicherung der Kaufstillingen verbleibt das Gut bis zur völligen Abtragung im Eigentum des Verkäufers.
Bilder: © Freundeskreis Sahrbachtal e.V.